Prüfung Altgeschäfte | „Vorab Betriebsprüfung“

Bei Verkäufen von Fahrzeugen in das europäische EU-Ausland gibt es neben den geforderten, strengen Buch- und Belegnachweisen der Finanzverwaltung noch eine weitere Vielzahl von Stolperfallen. Diese führen leider – in nicht seltenen Fällen – nach einer Umsatzsteuersonderprüfung bzw. Betriebsprüfung zu einer teils empfindlichen Nachzahlung. Manchmal kann eine Prüfung der Finanzbehörden auch ein ruinöses Ende nehmen und/oder steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In vielen Fällen lassen sich Nachforderungen durch die Finanzbehörden vermeiden.

Allerdings werden in Unternehmen immer wieder die gleichen, typischen Fehler begangen:

  1. Der Geschäftsführer/Inhaber vertraut beim Thema Exportgeschäfte und Aktensicherheit auf die thematische Fachkompetenz seiner leitenden Angestellten wie Verkaufsleitung, Leitung Buchhaltung sowie Finanzleitung. Letztendlich haftet jedoch einzig und allein die Geschäftsführung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen.
  2. Das deutsche Steuerrecht ist mit mehr als 40 verschiedenen Steuerarten, circa 200 Gesetzen und nahezu 100.000 Verordnungen intransparent, kompliziert und selbst für einen Steuerberater in Gänze schier unüberschaubar. Dennoch scheut man sich oftmals im Autohandel einen externen Fachmann für einen bestimmten Themenkomplex (beispielsweise steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen) zu Rate zu ziehen.
  3. Beanstandungsfreie Umsatzsteuer-Sonderprüfungen in der Vergangenheit lösen meist ein gutes Gefühl aus – erzeugen jedoch auch einen gefährlichen Trugschluss. Man wiegt sich in Sicherheit und glaubt fälschlicherweise, dass weitere Steuerprüfungen erneut positiv verlaufen würden. Übrigens erfolgt nach § 164 Abgabenordnung (AO) die Steuerfestsetzung stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
  4. Verkaufsakten, die einmal im Archiv gelandet sind, werden bis zur nächsten Umsatzsteuer-Sonderprüfung/Betriebsprüfung in der Regel nie mehr gesichtet und erneut kontrolliert. Sollte nicht zweifelsfrei die „perfekte Akte“ eingelagert worden sein, so schlummert diese als tickende finanzielle Zeitbombe jahrelang vor sich hin – unter Umständen mit fatalen Folgen.
  5. Mitarbeiter/innen werden bei dem komplexen und mit zahlreichen Risiken und Stolperfallen behafteten Thema leider oftmals nicht konsequent und ausreichend geschult. Verkauf, Buchhaltung und Disposition sollten einmal jährlich in einem Workshop ein Update über eventuelle Neuerungen bekommen und somit stets auf dem aktuellen Wissensstand sein.

Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Finanzen (10/2020)

Weiterführenden Details zu Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Betriebsprüfungen und Ergebnissen der Steuerfahndung des Jahres 2019:

In den durchgeführten 181.345 Betriebsprüfungen des Jahres 2019 wurde bundesweit ein Mehrergebnis von rund 15,2 Milliarden Euro festgestellt. Im gleichen Jahr durchgeführte 77.857 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bescherten dem Fiskus bei der Umsatzsteuer ein Mehrergebnis von rund 1,55 Milliarden Euro.

2019 wurden zudem in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt circa 54.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Zudem wurden rund 5.000 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in einer Gesamthöhe von etwa 25 Millionen Euro festgesetzt.

Im selben Zeitraum erledigte die Steuerfahndung bundesweit insgesamt 35.000 Fälle. Dabei wurden Mehrsteuern in Höhe von rund 2,8 Milliarden Euro festgestellt und Freiheitsstrafen im Gesamtumfang von 1.234 Jahren verhängt.

Zu den in der Statistik erfassten Steuerstraftaten und diesen gleichgestellten Straftaten gehört die Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung genauso wie zum Beispiel die gewerbs- und bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26c des Umsatzsteuergesetzes. Diese Taten werden in der Regel mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.

Steuerordnungswidrigkeiten sind demgegenüber Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit einer Geldbuße geahndet werden können, wie etwa die leichtfertige Steuerverkürzung (Leichtfertigkeit) nach § 378 Abgabenordnung. Leichtfertigkeit ist eine besondere Form der Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn jemand in besonders großem Maße gegen Sorgfaltspflichten verstößt – und ihm dieser Verstoß besonders vorzuwerfen ist, weil er die Folgen leicht hätte vorhersehen und vermeiden können. Der Vorwurf durch die Finanzbehörden, man habe seine (kaufmännische) Sorgfaltspflicht verletzt, da man die Folgen „leicht“ hätte vorhersehen und vermeiden können, ist rasch konstruiert.

Auf Risiken hinweisen ist wichtig – praktikable Lösungen aufzeigen jedoch essenziell

Zusammenfassend betrachtet ist es eine riesige Herausforderung, wenn man als liefernder deutscher Unternehmer bei allen Exportgeschäften zu jeder Zeit absolut fehlerfrei arbeiten möchte. Um das Risiko zu reduzieren, dass es im Autohandel anlässlich einer künftigen Umsatzsteuersonderprüfung bzw. Betriebsprüfung zu einer (teils) vermeidbaren Nachzahlung kommt, bietet die Herpolsheimer Gruppe sogenannte „Vorab Betriebsprüfungen“ an.

Bei dieser Prüfung werden durch das Kompetenzteam bei Herpolsheimer im Sechs-Augen-Prinzip ausnahmslos alle exportrelevanten Firmendokumente, Ausweiskopien und Umsatzsteueridentifikationsnummern des ausländischen Geschäftspartners inklusive weiterer unter Umständen bedeutsamer Angaben (etwa E-Mail-Korrespondenz) eingehend unter die Lupe genommen. Hinzu kommt eine intensive Analyse sämtlicher Kaufvertrags- und Abholunterlagen auf formale Richtigkeit und der daraus resultierenden Lieferwege und letztendlicher Empfangsstellen der Fahrzeuge.

Neben der kompletten Fahrzeugakte werden bei jeder Rückwärtsbetrachtung durch intensive Recherchen sogenannte „Missing Trader“ (Scheinfirmen) und Umsatzsteuerkarusselle innerhalb des Kundenstammes herausgefiltert, welche eventuell unwissentlich beliefert wurden.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Verschaffen Sie sich Gewissheit darüber, ob Ihr Unternehmen einer künftigen Umsatzsteuer-Sonderprüfung bzw. Betriebsprüfung Stand halten könnte. Allein daran zu glauben, alles richtig gemacht zu haben, schützt nicht vor einem finanziellen Schaden oder einem Steuerstrafverfahren. Der Faktor Zeit spielt dabei eine elementar wichtige Rolle. Wenn sich erst einmal eine offizielle Prüfung der Finanzbehörden angekündigt hat, dann spielt die Zeit gegen Sie. Die Prüfung der Verkaufsakten ist zeitintensiv und eine eventuelle Aktenheilung im Nachgang kann viele Wochen in Anspruch nehmen.

Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin, um weitere Details und den genauen Ablauf einer Vorab Betriebsprüfung zu besprechen. Wir bitten hierzu um Anwesenheit Ihres Steuerberaters und/oder Rechtsanwaltes, damit Ihnen diese Berater eventuell auftretende (steuer-)rechtliche Fragen verbindlich beantworten werden können.

Lassen Sie uns in Kontakt treten

Kein Text auf einer Homepage kann ein persönliches Gespräch ersetzen! Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter Tel.: 09221 – 87855-0.

Sie wünschen eine Online Beratung? Sehr gerne! Hier können Sie direkt einen Termin vereinbaren:

HERPOLSHEIMER consulting GmbH & Co. KG wird zu keinem Zeitpunkt (steuer-)rechtliche Fragen beantworten. Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt. Eine vorherige steuerliche Würdigung ist Aufgabe Ihres Steuerberaters.